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Feststellung der Wehrdienstuntauglichkeit im Klageverfahren

Das am 16.03.2006 begonnene Mandant für den am 30.06.1985 geborenen Mandanten beginnt mit dem Widerspruch gegen den Musterungsbescheid vom 23.02.2006, wonach das KWEA festgestellt hat, dass der Mandant wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten sei.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass unter Vorlage eines Privatgutachtens davon auszugehen sei, dass der Mandant dienstuntauglich ist, da sich dessen Leistungs- und Anpassungsfähigkeit als erheblich eingeschränkt darstellt.

Die Wehrbereichsverwaltung als Widerspruchsbehörde vertrat mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 die Ansicht, der form- und fristgerecht erhobene Widerspruch sei in der Sache nicht begründet, weil nach der ärztlichen Stellungnahme, insbesondere der Befunderhebungen der Wehrbereichsverwaltung davon auszugehen sei, dass der vergebene Tauglichkeitsgrad zutreffen würde.

Mit der am 09.10.2006 erhobenen Klage begehrte der Mandant unter Aufhebung des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als wehrdienstuntauglich auszumustern.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz holte das zuständige Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten ein, das mit dem Ergebnis endete, dass der Kläger - wie bereits durch das Parteigutachten im außergerichtlichen Verfahren bestätigt - wehrdienstuntauglich ist. Dies hat zur Folge, dass der Mandant weder Zivildienst noch Wehrdienst zu leisten hat.

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