Infodienst

Bernd Podlech-Trappmann informiert
über Wehrdienst und Zivildienst

Erläuterungen zum Ausmusterungsverfahren (Wehrdienstuntauglichkeit/Zivildienstuntauglichkeit)

Wer dienstuntauglich ist, muß weder Wehrdienst noch Zivildienst leisten. Aus § 7 ZDG (Zivildienstgesetz) folgt, daß die Tauglichkeit für den Zivildienst sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst bestimmt. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig. Gemäß § 8 a WPflG (Wehrpflichtgesetz) sind vom Gesetzgeber folgende Tauglichkeitsgrade festgesetzt:

Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Auch insoweit hat eine Neuregelung stattgefunden, so daß der Gesetzgeber den Kreiswehrersatzbehörden und dem Bundesamt für den Zivildienst die Möglichkeit gegeben hat, weitaus mehr Dienstpflichtige zur Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes einzuberufen, als es vor der Neuregelung der Tauglichkeitsgrade möglich war.

Die aktuelle Rechtslage wird wiedergegeben im Menüpunkt " Die Tauglichkeitsgrade ".

Durch die Einführung des Tauglichkeitsgrades verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung (T7) wird den Einberufungsbehörden die Möglichkeit gegeben, auch Dienstpflichtige einzuberufen, die nur insoweit für den Wehrdienst tauglich sind, daß sie wegen ihrer schlechten Gesundheit vor der Grundausbildung des Wehrdienstes freigestellt sind. Sie müssen dennoch Wehrdienst leisten, allerdings ohne Grundausbildung. Zu beachten ist, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der den Tauglichkeitsgrad T7 erhalten hat, zivildiensttauglich ist.

Nach den Bestimmungen des alten Rechts war es so, daß ein Dienstpflichtiger, der am Kernbereich der Grundausbildung nicht teilnehmen konnte, als nicht wehrdienstfähig auszumustern war (T5) .

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