Infodienst

Bernd Podlech-Trappmann informiert
über Wehrdienst und Zivildienst

Die Einberufbarkeitsaltersgrenze zur Ableistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Einberufbarkeitsaltersgrenze im Jahre 1994 die Intention verfolgt, die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland zu verjüngen, dennoch gehen die Kreiswehrersatzämter und das Bundesamt für den Zivildienst in der Praxis dazu über, möglichst viele Männer einzuberufen, die älter sind als 23 Jahre, bzw. kurz vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres stehen. Dies mit der Argumentation einer angeblichen “Wehr-/Zivildienstgerechtigkeit”.

Insoweit ist auszuführen, daß nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes sowie nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes Grundwehrdienst/Zivildienst grundsätzlich Dienstpflichtige zu leisten haben, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Mithin stellt die Einberufbarkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres den gesetzgeberischen Grundsatz dar. Abweichend hiervon sind Dienstpflichtige einzuberufen, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Zurückstellung entweder aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen (diese Aufzählung ist nicht abschließend) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zur Ableistung des Dienstes herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist.

Diese gesetzgeberische Formulierung bedeutet, daß obwohl die Kreiswehrersatzämter als auch das Bundesamt für den Zivildienst die Möglichkeit haben, einen Dienstpflichtigen noch bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres einzuberufen, soweit er zu dem Zeitpunkt, als er sein 23. Lebensjahr vollendete, formell nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes bzw. Zivildienstgesetzes zurückgestellt war und daher vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht einberufen werden konnte. Ist der Zurückstellungsgrund entfallen und hat der Dienstpflichtige sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird er grundsätzlich zur Ableistung des Dienstes einberufbar sein, es sei denn, er ist aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht diensttauglich.

Zu beachten ist, daß für die Kreiswehrersatzämter und das Bundesamt auch die Möglichkeit besteht, für den Fall, daß eine begonnene Ausbildung zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, den Dienstpflichtigen vor Abschluß der Ausbildung (z.B. Studium). einzuberufen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Gesetz geforderte unzumutbare Härte nicht gegeben sein soll.

Einberufbar bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres sind diejenigen Dienstpflichtigen, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (Stabsärzte, Apotheker) oder diejenigen, die wegen einer Verpflichtung zur Leistung des Dienstes als Helfer im Zivilschutz und Katastrophenschutz ( Ersatzdienst ) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zivildiensts herangezogen werden können.

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