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Entlassung aus der Bundeswehr

Der am 13.02.1987 geborene Mandant hatte sich am 29.11.2006 gegenüber der Bundeswehr verpflichtet, 17. Jahre Wehrdienst zu leisten und sich gleichzeitig für den Sanitätsoffizierdienst beworben in Kombination mit einem Medizinstudium.

Der Mandant erteilte dem Spezialisten für Wehrrecht, Herrn Rechtsanwalt Bernd Podlech-Trappmann, den Auftrag, dafür Sorge zu tragen, dass er aus dem Bundeswehrdienst entlassen wird.


Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Soldatengesetzes kann ein Soldat auf Zeit entlassen werden, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Darüber hinaus kann ein Soldat auch entlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Mit unserer Unterstützung hat der Mandant über uns einen Kriegsdienstverweigerungsantrag aus Gewissensgründen gestellt, denn entgegen der früheren Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hatte zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 22.02.2012 entschieden, dass Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben.

Nach der nunmehr überholten Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten war es früher so, dass Angehörige des Sanitätsdienstes, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hatten, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag zugebilligt worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr diese Rechtsprechung aufgegeben, so dass nunmehr auch aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes einen Anspruch darauf haben, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, die das Gesetz insoweit an den Antrag knüpft.

Aufgrund der Tätigkeit von Rechtsanwalt Bernd Podlech-Trappmann hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 26.03.2012 den Mandanten als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Dieser Bescheid ist unanfechtbar.
Dies hat zur Folge, dass der Mandant aus der Bundeswehr zwischenzeitlich entlassen worden ist.
Sollten auch Sie an einem derartigen Verfahren Interesse haben, können Sie sich jederzeit bei uns melden.

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