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Zurückstellung wegen eines Ausbildungsverhältnisses

Das am 27.06.2007 begonnene Mandat für den am 24.04.1984 geborenen Mandanten beginnt mit dem Anschreiben an das Bundesamt für den Zivildienst und dem Hinweis, dass der Mandant mit Bescheid vom 23.07.2004 zurückgestellt wurde bis einschließlich zum 31.07.2007, mit der Folge, dass eine Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Betracht kommt.

Unter Vorlage eines Ausbildungsvertrages (Beginn: 01.08.2007/Ende 31.07.2010) wurde gegenüber dem BAZ beantragt, den Mandanten auch über den 31.07.2007 hinaus von der Ableistung des Dienstes freizustellen, weil eine Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes den Verlust des Ausbildungsplatzes und damit eine gravierende Existenzbedrohung bedeuten würde.

Das BAZ wurde aufgrund der Gesamtumstände aufgefordert, von einer Heranziehung zur Ableistung des Zivildienstes abzusehen, indem begehrte wurde, eine schriftliche Nichtheranziehungszusage zu erteilen.

Mit Bescheid vom 02.08.2007 wurde dem Begehren stattgegeben, indem der Mandant bis zum 31.07.2010 vom Zivildienst zurückgestellt worden ist. Weil der Mandant am 24.04.2009 sein 25. Lebensjahr vollendet bedeutet die Zurückstellung gleichzeitig eine Freistellung, soweit der Mandant im weiteren Verlauf nachweist, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung noch gegeben sind, z. B. durch aktuelle Ausbildungsnachweise.

Das vorliegende Verfahren zeigt, dass qualifizierte anwaltliche Hilfe bereits im außergerichtlichen Verfahren dazu führen kann, dass eine Einberufung zur Ableistung des Dienstes verhindert wird.

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