Infodienst

Bernd Podlech-Trappmann informiert
über Wehrdienst und Zivildienst

Vor der Neuregelung des Wehrpflicht- und Zivildienstgesetzes gab es die nachfolgenden:

Tauglichkeits- grade

Gradation

Beschreibung

Signier-
ziffer

wehrdienstfähig

I - III
voll verwendungsfähig

Für den Wehrdienst verwendungsfähig ohne Einschränkung nach Maßgabe des ärztlichen Urteils. Zulässig sind Fehler der Gradationen I bis III, die keine Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis (San/Bw/0111) haben.

1

I- III
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten

Für den Wehrdienst verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils. Zulässig sind Fehler der Gradationen I bis III mit Verwendungsausschlüssen im     Verwendungsausweis (San/Bw/0111). Es ist nicht zulässig, bei mehreren Fehlern der Gradation III einen Fehler als Hauptfehler in die Gradation IV einzuordnen.

2

IV
verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten

Für den Wehrdienst verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten nach Maßgabe des ärztlichen Urteils entsprechend den erweiterten Verwendungsausschlüssen im Verwendungsausweis (San/Bw/0111, Teil A, Ziffer 2). Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers der Gradation IV als Hauptfehler. Das Tragen von militärischer Bekleidung und persönlicher Ausrüstung muß noch möglich sein.

3

VII
verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung

Für den Wehrdienst verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung nach Maßgabe des ärztlichen Urteils. Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers der Gradation VII als Hauptfehler. Das Tragen der Dienstbekleidung und der persönlichen Ausrüstung (ca. 3 kg), das Leben in der militärischen Gemeinschaft und ein nutzbringender Einsatz in der Verwendung müssen möglich sein.

7

vorübergehend nicht  wehrdienstfähig

V

Vorübergehend nicht wehrdienstfähig infolge eines Fehlers, dessen Ausheilung oder Besserung voraussichtlich länger als 4 Wochen, jedoch höchstens 5 Jahre dauern kann, wenn danach - bei sonst vorhandener Wehrdienstfähigkeit - eine Beurteilung mindestens der Gradation VII bzw. IV zu erwarten ist. Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation V als Hauptfehler.

4

nicht  wehrdienstfähig

VI

Dauernd in keinem militärischen Dienst verwendbar, Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation VI als Hauptfehler.

5

Mit Inkrafttreten des Wehrpflichtänderungsgesetzes / Zivildienständerungsgesetzes ist der Tauglichkeitsgrad T3 weggefallen.

Folgende Tauglichkeitsgrade sind nunmehr festgesetzt worden: wehrdienstfähig (T1 und T2) - vorübergehend nicht wehrdienstfähig (T4) und nicht wehrdienstfähig (T5). Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Insoweit kann auf die o. a. Beschreibung hinsichtlich der jeweiligen Gradation und Signierziffer verwiesen werden.

Wehrdienstfähige/Zivildienstfähige Dienstpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig (T1) oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten (T2).

Der Tauglichkeitsgrad T3 ist ersatzlos gestrichen worden. Wer in der Vergangenheit nach T3 eingestuft worden war, hatte nicht nur Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten, sondern auch in der Grundausbildung. Zukünftig werden diese Wehrpflichtigen/Zivildienstpflichtigen nach T5, also als nicht wehrdienstfähig eingestuft.

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